AGB

Angaben nach § 2 DL-InfoV:

Hinsichtliche der von uns erbrachten Dienstleistungen gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Verkaufsbedingungen – Stand 01/2002
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

I Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

II Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

III Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

IV Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelt. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

V Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bei neuen Fahrzeugteilen in 2 Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben , Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässige durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VII Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Verkaufsbedingungen – Stand 01/2002
Diese Verkaufsbedingungen entsprechen der unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeug-gewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahr-zeugen e.V. (VDIK).

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers.
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in fällig.

2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.

2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch aus Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während der in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme
1. Bleibt der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufer gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer es Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des bertriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstliegenden dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muß schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens von Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

Jungbluth Nutzfahrzeuge – nachstehend Vermieter genannt

1. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
Diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind abschließend. Zusätzliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsabschluss bedürfen der Schriftform. Der Vertrag begründet als Mietvertrag keine Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb. Der Vertrag kommt zustande mit der Gegenzeichnung durch den Vermieter und den Mieter.

Mietgegenstand ist das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug, in dem bei Übernahme festgelegten Zustand gemäß Übergabegabeprotokoll. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug gegen ein gleichwertiges zu tauschen. Sollten durch den Fahrzeugtausch dem Mieter Kosten entstehen, sind diese dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme vom geplanten Fahrzeugtausch bekannt zu geben.

2. Zahlungsbedingungen und Kaution
Das dem Vermieter eingeräumte Recht zum Lastschriftverfahren bezieht sich auf alle Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis, einschließlich solcher, die erst anlässlich oder nach der Beendigung des Mietverhältnisses entstehen oder fällig werden.

Eine Kautionszahlung von 2 Monatsmieten ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, im Voraus zu erbringen.

Wird die vereinbarte Laufleistung um mehr als 5 % überschritten ist der Vermieter berechtigt Quartalsweise Abschlagszahlungen zu berechnen.

Wird eine Mietrate durch das Verschulden des Mieters zurückbelastet wird neben der uns belasteten Rücklastschriftgebühr eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 EUR fällig.

3. Mietgebrauch
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und dessen angestellten Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.

Der Mieter darf das Fahrzeug nicht untervermieten, verleihen oder Dritten (außer seinen angestellten Fahrern) vorübergehend oder andauernd überlassen.

Das Fahrzeug darf nur in Länder Europas eingesetzt werden die dem „Grüne Karte Abkommen“ angehören. Jeder Einsatz in anderen Ländern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen Standort mitzuteilen.

Der Vermieter ist innerhalb von 24 Stunden zu informieren, wenn das Fahrzeug von Dritten festgehalten oder beschlagnahmt wurde. Der Mieter ist auch für diese Zeiträume zur Zahlung der Miete verpflichtet, wenn der Mieter die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeuges zu vertreten hat.

Bei Abhandenkommen des Fahrzeuges oder Unfallschäden ist grundsätzlich die polizeiliche Aufnahme zu veranlassen und dem Vermieter unverzüglich Meldung zu erstatten.

Für den Fall, dass das Fahrzeug für den Transport von Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) eingesetzt werden soll, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter vorab davon in Kenntnis zu setzen und dessen Erlaubnis einzuholen.

Die am Fahrzeug befindliche Werbung des Vermieters darf nicht entfernt, überklebt oder in einer anderen Form verändert werden.

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder zu Testzwecken zu benutzen.

Alle Kosten, die aufgrund der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, z.B. Straf- oder Verwarnungsgelder, Verletzung der Zollbestimmungen, gehen in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, hieraus entstehende Folgelasten (z.B. Mietausfall) ebenfalls dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Der Mieter ist nicht befugt, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug vorzunehmen, es sei denn, der Vermieter hat diesen Änderungen vorher schriftlich zugestimmt. Änderungen und Einbauten begründen keinen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Vermieter. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand des Fahrzeuges wieder herzustellen.

4. Versicherung und Haftung
Der Vermieter versichert das Fahrzeug gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit nachstehendem Deckungsumfang:

– Haftpflichtversicherung mit 50 Millionen Deckung
– Teilkasko: Selbstbeteiligung € 1.000 ,00
– Vollkasko: Selbstbeteiligung € 2.500,00

Im Schadensfall hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter eine Schadensanzeige und Unterlagen über den Schadensumfang zuzuleiten. Kommt der Mieter mit seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Schadensmeldung in Verzug oder erfüllt er diese Verpflichtung nicht im Rahmen des § 7 AKB, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Erleidet das Fahrzeug aufgrund eines vom Mieter bzw. dessen Fahrpersonal selbstverschuldeten Unfalls einen Schaden, ist der Vermieter am Vertragsende berechtigt, 5% der Reparaturkosten als merkantilen Minderwert vom Mieter zu verlangen. Der Nachweis, dass durch den Unfall eine geringe oder keine Wertminderung eingetreten ist, obliegt dem Mieter. Dem Vermieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass eine höhere Wertminderung eingetreten ist.

Für Schäden, welche dem Vermieter dadurch entstehen, dass der zuständige Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherer den Versicherungsschutz wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung den Schadensfall bzw. wegen einer Obliegenheitsverletzung verweigert, haftet der Mieter unbegrenzt, soweit er den Verlust des Versicherungsschutzes zu vertreten hat. Handlungen und Unterlassungen Dritter, denen der Mieter im Rahmen des Mietvertrages den Gebrauch des Fahrzeuges überlassen oder ermöglicht hat, muss sich der Mieter zurechnen lassen. Der Mieter haftet auch für Schäden die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug in Krisengebieten verbracht und infolge von Krieg, Aufruhr oder inneren Unruhen beschädigt wird.

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregelungen, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug, unter Berücksichtigung der vereinbarten Mietdauer, in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat (siehe Übernahmeprotokoll).

Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten, wie:
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten

Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Mietobjekt trifft, trägt der Mieter.

5. Haftungsbeschränkungen
Für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die dem Mieter im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstehen, haftet der Vermieter nur bei vorsätzlicher oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Der Vermieter haftet, soweit er die folgenden Schäden nicht nach Maßgabe von Ziffer 5.1 zu vertreten hat insbesondere nicht für Schäden infolge Defektes oder Mangel des Fahrzeuges, unbeschadet der Ursache des Defektes oder Mangels.

Schäden infolge Beschädigung oder Verlust, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigem Abhandenkommen des Fahrzeuges.

Schäden infolge Fehlens oder unterbliebener Erneuerung von Erlaubnissen, Dokumenten oder sonstigen Bescheinigungen.

Schäden infolge Änderungen der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen. Änderung ist auch der nachträgliche Erlass von gesetzlichen Bestimmungen.

Schäden infolge von Krieg, Aufruhr oder innerer Unruhe.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Steuern/Gebühren/Betriebsstoffe/Mautabsatz
Die Kosten für Treibstoff- und Ölverbrauch gehen zu Lasten des Mieters.

Dem Mieter ist das Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) bekannt. Als Mautschuldner im Sinne des §2 Nr.3 ABMG übernimmt der Mieter alle, während der Vertragslaufzeit entstehenden Rechte und Pflichten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter insoweit von allen Verpflichtungen aus dem ABMG und aus noch zu erlassenden Rechtsverordnungen freizustellen. Insbesondere haftet der Mieter für alle Zahlungen durch den Gebrauch des Mietobjektes anfallenden Mauttarife.

7. Gesetzliche Untersuchungen
Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Zwischenuntersuchungen an den Fahrzeugen sowie Bremssonderuntersuchungen durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten gehen gegen entsprechenden Nachweis zu Lasten des Vermieters. Bezüglich der Termine und Fristen der gesetzlichen Untersuchungen wird zur Unterrichtung des Mieters auf den Inhalt des Fahrzeugscheins sowie der angelegten Prüfbücher verwiesen.

8. Servicearbeiten
Der Vermieter trägt die Kosten für die Durchführung der vom Hersteller vorgeschriebenen Servicearbeiten.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellerwerkes beachtet und die Wartungsintervalle eingehalten werden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Scheck- und Kundendiensthefte hingewiesen, die dem Mieter bei Übernahme des Fahrzeuges übergeben werden (siehe Übernahmeprotokoll). Der Mieter haftet für Schäden die dem Vermieter aus er Nichteinhaltung der Wartungsintervalle entstehen.

Wartungsdienste und die vorgeschriebenen Servicearbeiten, wie etwa Garantie-, Grund-, Vollservice oder Schmierdienste dürfen von autorisierten Vertragswerkstätten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen dem Werkstattpartner und dem Vermieter.

9. Verschleißreparaturen
Der Vermieter trägt die Kosten für die am Fahrzeug anfallenden Reparaturen im Rahmen des mit dem Mieter vereinbarten Nutzungszwecks.

Sollten Verschleißreparaturen während der Mietzeit erforderlich werden, deren Behebung dem Vermieter obliegt, so ist nach Absprache mit dem Vermieter umgehend die Instandsetzung zu veranlassen, um Folgeschäden zu vermeiden. Keine Verschleißreparaturen im Sine der vorstehenden Bestimmung sind Glas-, Steinschlag- und Lackschäden, sowie Schäden an Aufbauten und Sonderausstattungen sowie hieraus resultierende Folgeschäden. Steht das Fahrzeug wegen Verschleißreparaturen, die vom Vermieter zu tragen sind, länger als 2 Tage dem Mieter nicht zur Verfügung, wird dem Mieter bei entsprechendem Nachweis ab dem 3. Tag je 1/30 der monatlichen Mietrate erstattet. Der Tag der Einlieferung in den Reparaturbetrieb bleibt hierbei außer Betracht. Alle Verschleißreparaturen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. Holt der Mieter keine schriftliche Genehmigung ein, ist der Vermieter nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.

Wird festgestellt, dass der Verschleiß von Kupplung und Bremsen über dem normalen Verschleiß liegt, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten hierfür zu übernehmen. Normaler Verschleiß bedeutet bei den Bremsbelägen eine Haltedauer von mindestens 250 TKM, bei den Bremsscheiben und der Kupplung mindestens 500 TKM. Diese Werte dienen dem Vermieter als Grundlage bei einer Ermittlung der dem Mieter zu belastenden Kosten.

Bei Ausfall des Wegstreckenzählers ist das Fahrzeug auf direktem Weg in eine Vertragswerkstatt zu bringen und die Instandsetzung zu veranlassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 500 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.

10. Reifenersatz
Der Vermieter trägt die Kosten für den am Fahrzeug durch normalen Verschleiß anfallenden Ersatz von Reifen.

Die Erneuerung von Reifenerfolgt nur nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Vermieter. Im übrigen ist der Mieter für Reifenschäden, z.B. Einfahrschäden oder durch mangelnden Reifendruck entstandene Schäden sowie überhöhten Verschleiß verantwortlich und wird entsprechend belastet. Wird festgestellt, dass der Verschleiß von Reifen über dem normalen Verschleiß liegt, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig die Kosten hierfür zu übernehmen.

Normaler Verschleiß bedeutet bei einer Fahrleistung von 10.000km bei den Reifen ca. 0,8 mm bis 1 mm. Diese Werte dienen dem Vermieter als Grundlage bei einer Ermittlung der dem Mieter zu belastende Kosten.

11. Außerordentliche Beendigung des Vertrages
Der Mietvertrag kann vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag jedoch aus wichtigem Grunde außerordentlich kündigen.

Der Vermieter kann insbesondere dann außerordentlich kündigen, wenn der Mieter:

Der Mieter mit zwei fälligen Monatsmieten länger als 14 Tage in Verzug ist;

Der Mieter Zahlungen einstellt bzw. Lastschriften mangels Deckung nicht eingelöst werden;

Der Mieter als Schuldner einen außerordentlichen Vergleich anbietet;

Der Mieter ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird;

Der Mieter eine deutliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, eines persönlich haftenden Gesellschafters oder Bürgen zu verzeichnen hat;

Der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

Der Mieter schwerwiegende Verletzungen zu vertreten hat.

Der Mieter die vom Hersteller vorgeschriebenen Serviceintervalle nicht einhält.

Wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hat, ist das Fahrzeug vom Mieter auf dem direkten Weg dem Vermieter zu den bekannten Öffnungszeiten zurückzuführen.

Bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter oder den Vermieter schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 15 % der Mietraten, die auf den Zeitraum zwischen der Fahrzeugrückgabe und dem ordentlichen Vertragsende entfallen, es sei denn, der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer ist als die Pauschale.

12. Rücktritt bzw. Beendigung des Mietverhältnisses
Der Vermieter behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls das Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters vor Übergabe an den Mieter untergeht oder ohne Verschulden des Vermieters nicht rechtzeitig im vertragsgemäßen Zustand übergeben werden kann.

13. Fahrzeugrückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug an dem im Mietvertrag festgelegten Ort zu übernehmen sowie nach ordentlichem Ablauf der vereinbarten Mietzeit auch dort zurückzugeben. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeuges innerhalb einer Frist von 2 Tagen, gerechnet ab Beendigung des Mietverhältnisses, nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zurückzuholen.

Bei der Fahrzeugrückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu erstellen. Mit der Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter und Vermieter geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Unterganges des Fahrzeuges auf den Vermieter über.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug außen und innen in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Nach der Rückgabe anfallende Reinigungskosten trägt der Mieter, soweit diese von ihm verursacht wurden.

Der Mieter haftet, für alle Schäden am Fahrzeug, die nicht auf einen normalen, betriebsbedingten Verschleiß zurückzuführen sind und dieser zu vertreten hat. Der Mieter haftet für die Feststellung und Beseitigung weiterer Schäden, z.B. erhöhten Verschleiß, fehlendes Zubehör und fehlende Fahrzeugpapiere. Für die Dauer der Reparatur, welche zur Herstellung des zur Weitervermietung erforderlichen Zustandes nötig ist, hat der Mieter pro Tag und Fahrzeug 200,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. zu zahlen. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dieser Mietausfallschaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

Das Fahrzeug ist mit denselben Flüssigkeitsständen (Kraftstoff, AdBlue) zurückzugeben, wie es empfangen wurde. Mehrbetankungen bei Rückgabe werden nicht vergütet. Minderbetankungen gehen zu Lasten des Mieters.

Wird das Rückgabeprotokoll durch den Mieter nicht in vorbehaltlosem Einvernehmen unterzeichnet, so ist der Vermieter berechtigt, einen Sachverständigen zur Beweissicherung hinzuzuziehen. Sollte dieser Schäden oder Verschleißerscheinungen feststellen, welche nicht auf einen normalen, betriebsbedingten Gebrauch des Fahrzeuges zurückzuführen und vom Mieter zu vertreten sind, trägt der Mieter auch anteilig die Kosten des Sachverständigen.

Bei verspäteter Rückgabe verpflichtet sich der Mieter, pro Tag und Fahrzeug 200,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. zu zahlen. Vorstehende Zahlungsverpflichtung des Mieters gilt auch für den Fall, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs die bei Fahrzeugübernahme erhaltenen Fahrzeugpapiere nicht oder nicht vollzählig wieder zurückgegeben werden. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist oder dieser geringer ist als die Pauschale.

14. Schlussbestimmungen
Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag herrühren, steht dem Mieter nicht zu. Die Übertragung von auf diesem Vertrag beruhenden Rechten und Ansprüchen durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann seine Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abtreten.

Diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind abschließend. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder sonstige Vereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zur ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sofern eine der Bestimmungen des Mietvertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich zur sinngemäßen Ergänzung des Mietvertrages.

Zurückbehaltungsrechte stehen dem Übernehmer nicht zu.

Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang damit ist Andernach. Erfüllungsort ist Plaidt

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern

Diese Neuwagen-Verkaufsbedingungen entsprechen der unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK).

I. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers.
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise
(Regelungstexte entfallen)

III. Zahlung/Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Preises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während der in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummer gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abwei-chend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderver-mögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Ver-schweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des Bertriebsunfähigen Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässige durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Verkaufsbedingungen – Stand 01/2002
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK).

I Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Angabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, denn hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angaben der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung der Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauchverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder –teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in dem Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist der Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, en öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr an Anlieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftraggeber eine schriftlich Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betreibsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betreibsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertreibsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zulassen, dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zuhalten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstanden Reparaturkosten verpflichtet.

IX Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung Vertragswesentlichen Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden gegrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherungen. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

X Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder –gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahren gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

XI Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand am Inland hat. Nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Angaben nach § 3 DL-InfoV:

Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe Mittelrhein/Rhein Lahn
Hoevelstr. 19-21
56073 Koblenz
Telefon: 0261/406300
Fax: 0261/4063030

Weitere Informationen zu den Kfz-Schiedsstellen, insbesondere zu Verfahren und Voraussetzungen zum Zugang können auch der Internetadresse www.kfz-schiedsstelle.de entnommen werden.